Karnevalsgesellschaft Hysteria Köln - KG Hysteria
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Satzung

§ 1 Name, Sitz und Zweck des Vereins

1. Der Verein führt den Namen Karnevalsgesellschaft KG Hysteria - prä, post und mittendrin. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und danach den Zusatz „e.V." führen. Er soll Mitglied im Festkomitee Kölner Karneval von 1823 e.V. sein.

2. Der Verein Karnevalsgesellschaft KG Hysteria mit Sitz in Köln verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des dritten Abschnitts der Abgabenordnung „Steuerbegünstigte Zwecke“. Zweck des Vereins sind Erhalt, Förderung und Weiterentwicklung der Eigenart des Kölner Karnevals und des rheinischen Frohsinns sowie die Sicherung des Kölner Brauchtums für die Zukunft, insbesondere durch die Einbeziehung junger Menschen in den Karneval und solcher, die nicht oder nicht von Geburt an in Köln beheimatet sind („Immis“).

3. Der Verein Karnevalsgesellschaft KG Hysteria beteiligt sich an karnevalistischen Umzügen und nimmt auf vielfältige Weise am Kölner Karneval teil, auch durch die Veranstaltung karnevalistischer Festlichkeiten, und führt weitere gesellige Zusammenkünfte durch. 

4. Die Karnevalsgesellschaft KG Hysteria macht es sich darüber hinaus zur Aufgabe, Angebote in Köln zu unterstützen, die sich der psychologischen, psychosozialen und psychiatrischen Versorgung widmen, insbesondere der von Kindern und Jugendlichen, sowie Einrichtungen der Drogenhilfe und Drogenprävention zu fördern. 

5. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

6. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

7. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 

8. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. 

9. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Eintritt von Mitgliedern
  1. Mitglied des Vereins Karnevalsgesellschaft KG Hysteria kann jede natürliche, unbescholtene Person werden.

  2. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Die Entscheidung ist unanfechtbar.
    Die Gründe müssen nicht angegeben werden.

  3. Neue Mitglieder benötigen zwei Bürgen aus dem Verein, die für die Aufnahme in den Verein sprechen.
    Das Aufnahmeformular des Vereins ist öffentlich und für neu aufzunehmende Mitglieder zu verwenden. Zur Aufnahme ist eine 2/3 Mehrheit des Vorstandes erforderlich.

  4. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift des gesetzlichen Vertreters.

  5. Mit der Anmeldung unterwirft sich jedes Mitglied den Bestimmungen dieser Satzung und den Vorschriften des Vereinsrechts nach § 21-79 BGB und gibt auf dem Anmeldeformular sein Einverständnis zur Teilnahme am Bankeinzugsverfahren (Beiträge, Aufnahmegebühr, Umlagen).

§ 3 Verlust der Mitgliedschaft
  1. Die Mitgliedschaft erlischt mit dem Tode des Mitgliedes, durch Austritt oder Ausschluss aus dem Verein.
    Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären.

  2. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen zulässig. Eine Rückerstattung des Mitgliedsbeitrags für das angebrochene Mitgliedsjahr ist nicht möglich. Mit dem Austritt erlöschen alle sich aus der Mitgliedschaft ergebenden Rechte, soweit sie nicht vorher geltend gemacht worden sind.

  3. Ein Mitglied kann, nachdem ihm Gelegenheit zur Anhörung gegeben wurde, durch Vorstandsbeschluss mit einer 2/3 Mehrheit aus wichtigem Grund aus dem Verein ausgeschlossen werden, z.B.
    a) wegen Nichterfüllung satzungsmäßiger Verpflichtungen,
    b) wegen unehrenhafter Handlungen,
    c) wegen Zahlungsrückstand von mehr als einem Jahresbeitrag.

§ 4 Beitragswesen
  1. Die Mitgliederbeiträge (Umlagen und Aufnahmegebühren) werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.

  2. Die Jahresbeiträge der Mitglieder sind zu Beginn des Geschäftsjahres zu zahlen. Mitglieder, die während des Jahres eintreten, zahlen den vollen Beitrag für das laufende Geschäftsjahr.
  3. Kinder bis zum 18. Lebensjahr sind beitragsfrei gestellt. 
  4. Die Beiträge werden für neue Mitglieder grundsätzlich per Lastschriftverfahren erhoben. Versäumt ein Mitglied, seine Daten beim Schatzmeister oder – ersatzweise – einem anderen Vorstandsmitglied zu aktualisieren, kommt das Mitglied für die daraus resultierenden Folgekosten (z. B. beim Rücklastschriftverfahren) in voller Höhe auf.
  5. Zur Erfüllung der Verpflichtungen nach dem Vereinsgesetz ist es erforderlich, die Daten aller Beitragszahler elektronisch zu speichern und zu verarbeiten. 
§ 5 Vereinsorgane

Organe der KG Hysteria sind
a) die Mitgliederversammlung 
b) der Vorstand (vergleiche §7)

§ 6 Mitgliederversammlung
  1. Oberstes Organ des Vereins KG Hysteria ist die Mitgliederversammlung.

  2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Geschäftsjahr statt.

  3. Wahlen des geschäftsführenden Vorstandes und der zwei Kassenprüfer erfolgen alle 2 Jahre.

  4. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand. Die Einladung kann schriftlich erfolgen. Zwischen dem Tag der Einladung (Poststempel) und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens 14 Kalendertagen liegen. Eine Einladung ausschließlich per E-Mail ist möglich.

  5. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 14 Kalendertagen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es:
    a) der Vorstand beschließt, oder
    b) ein Zehntel der Mitglieder schriftlich beim Vorstand beantragt hat.

  6. Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Diese muss mindestens folgende Punkte enthalten:
a) Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und Beschlussfähigkeit 
b) Bericht des Schatzmeisters
c) Bericht des Kassenprüfers
d) Aussprache über Berichte
e) Entlastung des Vorstandes
f) Wahlen, soweit erforderlich (Vorstand, Kassenprüfer)

7. Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten geleitet. Sind dieser und auch sein Vizepräsident verhindert oder amtiert kein Präsident oder Stellvertreter, wird durch die Mitgliederversammlung durch Abstimmung ein Versammlungsleiter bestimmt. Diese Abstimmung leitet das älteste anwesende, geschäftsfähige Mitglied.

8. Die Mitgliederversammlung beschließt über Satzungsänderungen. 

9. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

10.Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die am Tag der Versammlung das16. Lebensjahr vollendet haben, sofern sie ihren Beitragspflichten bis zum Tage der Versammlung nachgekommen sind bzw. gegen sie kein Ausschlussverfahren anhängig ist. 

11. Anträge können gestellt werden: 
a) von Mitgliedern
b) vom Vorstand 

12.Über Anträge, die nicht schon in der Tagesordnung verzeichnet sind,kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens 8 Kalendertage vor der Versammlung schriftlich bei dem geschäftsführenden Vorstand des Vereins eingegangen sind.  Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit von 2/3 der stimmberechtigten Anwesenden bejaht wird. Sie sind alsdann in die Tagesordnung aufzunehmen. Satzungsänderungen können jedoch nicht im Dringlichkeitsverfahren verhandelt werden. 

13. Bei Abstimmungen entscheidet die Mehrheit der Stimmen der abgegebenen Stimmen. Für Änderungen der Satzungen oder die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Kommt es zur Stimmengleichheit, gilt der Antrag als abgelehnt. Bei der Wahl zu Ämtern ist diejenige Person gewählt, welche die meisten Stimmen der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Jedes anwesende Mitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit hat eine erneute Wahl zu erfolgen, bis ein Kandidat eine Stimmenmehrheit erzielen kann. Es wird öffentlich durch Handzeichen abgestimmt. Geheime Abstimmungen erfolgen nur, wenn die Mitgliederversammlung dies beschließt. 

14.Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll an zu fertigen,das vom Schriftführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist. 



§ 7 Vorstand

  1. Den Vorstand im Sinne des § 26 BGB (geschäftsführender Vorstand) bilden: der/die Präsident/in, der/die Vizepräsident/in der/die Schatzmeister/in, der/die Literat/in sowie bis zu drei Beisitzer/innen. Die Mitglieder des Vorstands vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zur Vertretung des Vereins sind 2 Personen des Vorstandes gemeinsam berechtigt.

  2. Der geschäftsführende Vorstand leitet den Verein. Er tritt je nach Bedarf zusammen. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.

  3. Zu den Aufgaben des Vorstandes gehört:
    a) die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
    b) die Bewilligung von Ausgaben,
    c) Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern,
    d) alle weiteren Entscheidungen, soweit die Vereinsinteressen berührt werden.

  4. Zur Vorstandssitzung wird schriftlich (per E-Mail) eingeladen. Über jede Vorstandssitzung ist ein Protokoll anzufertigen und jedem Vorstandsmitglied vor der nächsten Vorstandssitzung auszuhändigen.

  5. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, in der die Zuständigkeit der Vorstandsmitglieder festgelegt wird. Sie ist nicht Bestandteil der Satzung.

§ 8 Stimmrecht und Wählbarkeit

  1. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

  2. Gewählt werden können alle volljährigen und vollgeschäftsfähigen Mitglieder des Vereins.

  3. Ehrenpräsidenten/innen, und Ehrenmitglieder können nur ernannt und nicht gewählt werden. Sie zahlen keinen Vereinsbeitrag. Sie haben eine beratende Stimme.

  4. Zu Ehrenpräsidenten können ehemalige Präsidenten des Vereins ernannt werden. Sie haben eine beratende Stimme.

  5. Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich um den Verein verdient gemacht haben.

  6. Die Ernennung erfolgt durch die Mitgliederversammlung.

§ 9 Kassenführung und Kassenprüfung

  1. Der/die Schatzmeister/in verwaltet die Gelder des Vereins, verfügt über diese nach Rechnungsbelegen und hat spätestens 6 Monate nach Beendigung des Geschäftsjahres die Abrechnung den Kassenprüfern vorzulegen.

  2. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Schatzmeisters.

§ 10 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann auf Vorschlag des Gesamtvorstandes durch 1/3 der gesamten Mitgliedschaft durch eine eigens dazu einberufene Jahreshauptversammlung beschlossen werden. Die Beschlussfassung setzt eine mindestens 3•4 Mehrheit der Anwesenden voraus. Sofern die Jahreshauptversammlung nichts anderes beschließt, sind der / die Präsident /in und der/die Vizepräsident/in die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an Rat und Tat e.V. (Rat und Tat e.V. / Hilfsgemeinschaft für Angehörige von psychisch Kranken / Kempener Straße 135 / 50733 Köln / Vereinsregister des Amtsgerichts Köln VR 9101), der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 11

Die vorstehende, neu gefasste Satzung ist in der außerordentlichen Mitgliederversammlung vom 09.02.2013 nach den Maßgaben dieser Satzung beschlossen worden.

Köln, den 13. Februar 2013

 


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