Satzung
§ 1 Name, Sitz und Zweck des Vereins
1. Der Verein führt den Namen Karnevalsgesellschaft KG Hysteria - prä, post und mittendrin. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und danach den Zusatz „e.V." führen. Er soll Mitglied im Festkomitee Kölner Karneval von 1823 e.V. sein. 2. Der Verein Karnevalsgesellschaft KG Hysteria mit Sitz in Köln verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des dritten Abschnitts der Abgabenordnung „Steuerbegünstigte Zwecke“. Zweck des Vereins sind Erhalt, Förderung und Weiterentwicklung der Eigenart des Kölner Karnevals und des rheinischen Frohsinns sowie die Sicherung des Kölner Brauchtums für die Zukunft, insbesondere durch die Einbeziehung junger Menschen in den Karneval und solcher, die nicht oder nicht von Geburt an in Köln beheimatet sind („Immis“). 3. Der Verein Karnevalsgesellschaft KG Hysteria beteiligt sich an karnevalistischen Umzügen und nimmt auf vielfältige Weise am Kölner Karneval teil, auch durch die Veranstaltung karnevalistischer Festlichkeiten, und führt weitere gesellige Zusammenkünfte durch. 4. Die Karnevalsgesellschaft KG Hysteria macht es sich darüber hinaus zur Aufgabe, Angebote in Köln zu unterstützen, die sich der psychologischen, psychosozialen und psychiatrischen Versorgung widmen, insbesondere der von Kindern und Jugendlichen, sowie Einrichtungen der Drogenhilfe und Drogenprävention zu fördern. 5. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 6. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 7. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 8. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. 9. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. § 2 Eintritt von Mitgliedern
Organe der KG Hysteria sind a) die Mitgliederversammlung b) der Vorstand (vergleiche §7) § 6 Mitgliederversammlung
b) Bericht des Schatzmeisters c) Bericht des Kassenprüfers d) Aussprache über Berichte e) Entlastung des Vorstandes f) Wahlen, soweit erforderlich (Vorstand, Kassenprüfer) 7. Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten geleitet. Sind dieser und auch sein Vizepräsident verhindert oder amtiert kein Präsident oder Stellvertreter, wird durch die Mitgliederversammlung durch Abstimmung ein Versammlungsleiter bestimmt. Diese Abstimmung leitet das älteste anwesende, geschäftsfähige Mitglied. 8. Die Mitgliederversammlung beschließt über Satzungsänderungen. 9. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. 10.Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die am Tag der Versammlung das16. Lebensjahr vollendet haben, sofern sie ihren Beitragspflichten bis zum Tage der Versammlung nachgekommen sind bzw. gegen sie kein Ausschlussverfahren anhängig ist. 11. Anträge können gestellt werden: a) von Mitgliedern b) vom Vorstand 12.Über Anträge, die nicht schon in der Tagesordnung verzeichnet sind,kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens 8 Kalendertage vor der Versammlung schriftlich bei dem geschäftsführenden Vorstand des Vereins eingegangen sind. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit von 2/3 der stimmberechtigten Anwesenden bejaht wird. Sie sind alsdann in die Tagesordnung aufzunehmen. Satzungsänderungen können jedoch nicht im Dringlichkeitsverfahren verhandelt werden. 13. Bei Abstimmungen entscheidet die Mehrheit der Stimmen der abgegebenen Stimmen. Für Änderungen der Satzungen oder die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Kommt es zur Stimmengleichheit, gilt der Antrag als abgelehnt. Bei der Wahl zu Ämtern ist diejenige Person gewählt, welche die meisten Stimmen der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Jedes anwesende Mitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit hat eine erneute Wahl zu erfolgen, bis ein Kandidat eine Stimmenmehrheit erzielen kann. Es wird öffentlich durch Handzeichen abgestimmt. Geheime Abstimmungen erfolgen nur, wenn die Mitgliederversammlung dies beschließt. 14.Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll an zu fertigen,das vom Schriftführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist. |
§ 7 Vorstand
§ 10 Auflösung des Vereins Die Auflösung des Vereins kann auf Vorschlag des Gesamtvorstandes durch 1/3 der gesamten Mitgliedschaft durch eine eigens dazu einberufene Jahreshauptversammlung beschlossen werden. Die Beschlussfassung setzt eine mindestens 3•4 Mehrheit der Anwesenden voraus. Sofern die Jahreshauptversammlung nichts anderes beschließt, sind der / die Präsident /in und der/die Vizepräsident/in die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an Rat und Tat e.V. (Rat und Tat e.V. / Hilfsgemeinschaft für Angehörige von psychisch Kranken / Kempener Straße 135 / 50733 Köln / Vereinsregister des Amtsgerichts Köln VR 9101), der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. § 11 Die vorstehende, neu gefasste Satzung ist in der außerordentlichen Mitgliederversammlung vom 09.02.2013 nach den Maßgaben dieser Satzung beschlossen worden. Köln, den 13. Februar 2013 |